Auswirkungen auf Druckdaten
Die mit der Erzeugerrolle verknüpften Kennzeichnungspflichten wirken sich unmittelbar auf Druckbilder aus. Nach Art. 15 Abs. 5 PPWR muss jede Verpackung ein Kennzeichen zur Identifikation tragen, etwa eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die mit der Nummer der dazugehörigen EU-Konformitätserklärung übereinstimmt. Dieses Kennzeichen ist je Verkaufs-, Um- und Transportverpackung einmal anzubringen.
Nach Art. 15 Abs. 6 PPWR sind zudem Name/Handelsname/Marke und die Postanschrift des Erzeugers anzugeben. Bei Importen aus Nicht-EU-Staaten sichert der Importeur diese Angaben und ergänzt eigene Kontaktdaten innerhalb der EU (Art. 18 PPWR).
Die Typen-, Chargen- oder Seriennummer ist grundsätzlich auf der Verpackung anzubringen. Ausschließlich wenn dies aufgrund von Größe oder Art nicht möglich ist, können die Angaben in den Begleitunterlagen (z. B. Lieferscheinen u. ä.) erfolgen (Art. 15 Abs. 5 PPWR). Frei wählbar ist dabei allein die Struktur der unternehmensspezifischen Nummerierung (EU-Kommissions-FAQ, Kap. XV Nr. 7).
Die Kontaktangaben (s. o.) können hingegen auch über einen QR-Code auf die Verpackung aufgebracht werden (Art. 15 Abs. 6). Dies kann vor allem dann nützlich sein, wenn die ab 2030 zusätzlich verpflichtenden Angaben zu Recyclingfähigkeit u. ä. in den verknüpften Datensätzen von dynamischen QR-Codes ergänzt werden.
Die Vorgaben für die Kennzeichnungen nach Art. 15 PPWR gelten für sämtliche Verpackungskategorien, d. h. auch für Um- und Transportverpackungen. Druckdaten sollten daher entsprechend geprüft und so bald wie möglich um Identifikations- und Adressangaben ergänzt werden.
Die Erzeugerrolle bei Handelsmarken
Anders als im deutschen Verpackungsgesetz soll in der PPWR die Verantwortlichkeit nicht beim Inverkehrbringer (z. B. Produzent oder Co-Packer), sondern beim Erzeuger liegen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat darauf bereits in einer Pressemitteilung vom 16. April 2026 hingewiesen und dies ergänzend in einer Mitteilung vom 19. Juni 2026 mit dem Verweis auf die einheitliche Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) bekräftigt. Demnach liegt mit Geltung der PPWR ab 12. August 2026 die Erzeugerrolle für Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler beim Handel. Grundlage sind Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR sowie die ergänzenden Leitlinien der EU-Kommission.
Ein von der ZSVR zitiertes Beispiel der Kommission vom 16. Juni 2026 lautet wie folgt: Beim Vertrieb eines „fremden Markenprodukts“ gilt der Markeninhaber als Erzeuger, bei einer Eigenmarke ist dies das Handelsunternehmen, auch wenn ein anderes Unternehmen die Verpackung befüllt.
Unterschiedliche Standpunkte des Handels
Aus dem Handel lassen sich dazu aktuell unterschiedliche Standpunkte wahrnehmen. Teile des Handels verstehen sich bei Eigenmarken weiterhin primär als Händler und weisen den Lieferanten als verantwortlichen Erzeuger bzw. Hersteller auf dem Produkt aus. Andere geben in ihren Styleguides konkret vor, wie Hersteller- und Inverkehrbringer-Angaben auf Primär- und Sekundärverpackungen zu platzieren sind. Für Lieferanten, Verpacker und Druckereien ist es daher ratsam, diese Vorgaben frühzeitig abzustimmen, da die gesamte Lieferkette auf dieselben Konformitätsdaten angewiesen ist.