Kennzeichnungspflichten auf Verpackungen im Kontext der PPWR

30. Juni 2026

Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten zentralen Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Entlang der Lieferkette für Konsumgüter entstehen neue Rollen und Verantwortlichkeiten mit entsprechenden Auswirkungen auf Ihre Druckdaten. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Aspekte und Hintergründe für Sie aufbereitet.

Stichtag 12. August 2026

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Die damit einhergehenden Pflichten greifen gestaffelt. Ab dem 12. August 2026 werden die ersten Vorgaben rechtswirksam. Die PPWR bezieht sich immer auf die finale Verpackung in ihrer fertigen Form. Erfasst sind sowohl Verkaufs- und Um- als auch Transportverpackungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5–7 PPWR). Maßgeblich ist zunächst, welche Rolle ein Unternehmen in der Wertschöpfungskette einnimmt, denn daran knüpfen sich die Pflichten.

Die Verantwortlichkeiten im Rahmen der PPWR:

Entscheidend für den Stichtag 12. August 2026 ist, dass eine „EU-Konformitätserklärung“ für jede innerhalb der EU in Verkehr gebrachte Verpackung vorliegt (Art. 15 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 und Art. 39 PPWR). Darin müssen unterschiedliche Merkmale, wie beispielsweise Grenzwerte für Schadstoffe etc. bestätigt werden. Diese verpflichtenden Kriterien erweitern sich sukzessive im Laufe der nächsten Jahre zu Angaben über die Recyclingfähigkeit u. a. Die Verantwortung für die EU-Konformitätserklärung soll dabei von den als Erzeuger geltenden Unternehmen getragen werden.

Dementsprechend unterscheidet die PPWR unter anderem die Rollen für Lieferanten, Erzeuger und Hersteller:

  • Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR) ist ein Unternehmen, dass Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert und die für den Konformitätsnachweis nötigen Unterlagen bereitstellt (Art. 16 PPWR).

  • Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR) ist, ein Unternehmen, dass Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt oder selbst herstellt und in der EU in Verkehr bringt. Diese Unternehmen sind für die zentralen Pflichten samt Konformitätsnachweis nach den Artikeln 5 bis 12 PPWR verantwortlich.

  • Davon zu unterscheiden ist der Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR), dies ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der die Verpackung bzw. das verpackte Produkt in einem EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Ein Lieferant kann daher nie Hersteller sein. An die Herstellerrolle knüpfen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, d. h. Registrierung, jährliche Mengenmeldung und Systembeteiligung für die Abfallentsorgung (Art. 44 bis 47 PPWR).

Auswirkungen auf Druckdaten

Die mit der Erzeugerrolle verknüpften Kennzeichnungspflichten wirken sich unmittelbar auf Druckbilder aus. Nach Art. 15 Abs. 5 PPWR muss jede Verpackung ein Kennzeichen zur Identifikation tragen, etwa eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die mit der Nummer der dazugehörigen EU-Konformitätserklärung übereinstimmt. Dieses Kennzeichen ist je Verkaufs-, Um- und Transportverpackung einmal anzubringen.

Nach Art. 15 Abs. 6 PPWR sind zudem Name/Handelsname/Marke und die Postanschrift des Erzeugers anzugeben. Bei Importen aus Nicht-EU-Staaten sichert der Importeur diese Angaben und ergänzt eigene Kontaktdaten innerhalb der EU (Art. 18 PPWR).

Die Typen-, Chargen- oder Seriennummer ist grundsätzlich auf der Verpackung anzubringen. Ausschließlich wenn dies aufgrund von Größe oder Art nicht möglich ist, können die Angaben in den Begleitunterlagen (z. B. Lieferscheinen u. ä.) erfolgen (Art. 15 Abs. 5 PPWR). Frei wählbar ist dabei allein die Struktur der unternehmensspezifischen Nummerierung (EU-Kommissions-FAQ, Kap. XV Nr. 7).

Die Kontaktangaben (s. o.) können hingegen auch über einen QR-Code auf die Verpackung aufgebracht werden (Art. 15 Abs. 6). Dies kann vor allem dann nützlich sein, wenn die ab 2030 zusätzlich verpflichtenden Angaben zu Recyclingfähigkeit u. ä. in den verknüpften Datensätzen von dynamischen QR-Codes ergänzt werden.

Die Vorgaben für die Kennzeichnungen nach Art. 15 PPWR gelten für sämtliche Verpackungskategorien, d. h. auch für Um- und Transportverpackungen. Druckdaten sollten daher entsprechend geprüft und so bald wie möglich um Identifikations- und Adressangaben ergänzt werden.

Die Erzeugerrolle bei Handelsmarken

Anders als im deutschen Verpackungsgesetz soll in der PPWR die Verantwortlichkeit nicht beim Inverkehrbringer (z. B. Produzent oder Co-Packer), sondern beim Erzeuger liegen. 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat darauf bereits in einer Pressemitteilung vom 16. April 2026 hingewiesen und dies ergänzend in einer Mitteilung vom 19. Juni 2026 mit dem Verweis auf die einheitliche Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) bekräftigt. Demnach liegt mit Geltung der PPWR ab 12. August 2026 die Erzeugerrolle für Eigenmarken sowie für importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler beim Handel. Grundlage sind Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR sowie die ergänzenden Leitlinien der EU-Kommission.

Ein von der ZSVR zitiertes Beispiel der Kommission vom 16. Juni 2026 lautet wie folgt: Beim Vertrieb eines „fremden Markenprodukts“ gilt der Markeninhaber als Erzeuger, bei einer Eigenmarke ist dies das Handelsunternehmen, auch wenn ein anderes Unternehmen die Verpackung befüllt.

Unterschiedliche Standpunkte des Handels

Aus dem Handel lassen sich dazu aktuell unterschiedliche Standpunkte wahrnehmen. Teile des Handels verstehen sich bei Eigenmarken weiterhin primär als Händler und weisen den Lieferanten als verantwortlichen Erzeuger bzw. Hersteller auf dem Produkt aus. Andere geben in ihren Styleguides konkret vor, wie Hersteller- und Inverkehrbringer-Angaben auf Primär- und Sekundärverpackungen zu platzieren sind. Für Lieferanten, Verpacker und Druckereien ist es daher ratsam, diese Vorgaben frühzeitig abzustimmen, da die gesamte Lieferkette auf dieselben Konformitätsdaten angewiesen ist.

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EPR-Signets & Sortierpiktogramme

Nach dem Geltungsbeginn zum 12. August 2026 sind sukzessive weitere Stichtage relevant. Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Systemzeichen der erweiterten Herstellerverantwortung (etwa der Grüne Punkt) nur noch digital, z. B. über einen QR-Code oder eine andere offene digitale Technologie, erscheinen. Gedruckte Logos außerhalb digitaler Codes wären dann unzulässig (Art. 12 Abs. 9 PPWR). Die harmonisierte Sortierkennzeichnung nach Art. 12 PPWR mit EU-weit einheitlichen Piktogrammen zur korrekten Entsorgung gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte (Art. 12 Abs. 6 und 7 PPWR). Nationale Trennhinweise wie das Triman-Logo entfallen dann; Transportverpackungen (außer E-Commerce) und Pfandsysteme sind ausgenommen. Die Materialkennzeichnung nach Entscheidung 97/129/EG bleibt bis 12. August 2028 zulässig (Art. 70 Abs. 2 PPWR).

Die Abbildung zeigt die vorläufigen, vereinheitlichten Sortierpiktogramme © Joint Research Centre (JRC)

Für Rückfragen rund um die Aspekte der Kennzeichnungspflichten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Karsten Wimmel

head of sales

Quellenangaben:

  • PPWR – Verordnung (EU) 2025/40, insb. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5–7, 13, 15 und 16; Art. 12 Abs. 9; Art. 12 (Abs. 6, 7); Art. 15 (Abs. 2, 5–7); Art. 16; Art. 18; Art. 38; Art. 39; Art. 44–47; Art. 70 Abs. 2.

  • EU-Kommission – Leitlinien zur PPWR und FAQ (Definition „Erzeuger“; Kennzeichnung).

  • ZSVR – „Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels: Rechtsauffassung des EUNR-Netzwerks bestätigt“ (19.06.2026); Pressemitteilung vom 16.04.2026; zitierte Stellungnahme der EU-Kommission vom 16.06.2026.

  • IK (Industrievereinigung Kunststoffverpackungen) – Information zur Verpackungskennzeichnung nach PPWR (Juni 2026); Information zu Herstellerpflichten nach VerpackDG (Juni 2026); Mitteilung zu den Rollen der PPWR (13.03.2026). dvi (Deutsches Verpackungsinstitut) – Praxismaterial zur PPWR.